Welche Einkünfte zählen für die freiwillige GKV











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https://www.cpm-steuerberater.de/news... • Für die Berechnung des Einkommens, welches als beitragspflichtiges Einkommen für die Bemessung der Beitragshöhe für die Krankenkassenbeiträge angesehen wird, werden alle Einkommensarten hinzugezogen, die für den Lebensunterhalt erzielt werden. • Zum beitragspflichtigen Einkommen gehören daher: • Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit • Einkünfte aus Gewerbbetrieb • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung • Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden, Zinsen, Sonstige Beteiligungen) • Einkünfte aus kurzfristiger Beschäftigung • Rente laut Rentenbescheid • Versorgungsbezüge • Betriebsrenten • Pensionen • Witwenrenten • Beamtenbezüge • Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten • Bafög (nur der staatliche Zuschuss) • ggf. das Einkommen eines privat versicherten Ehepartners • Nicht zum beitragspflichtiges Einkommen zählen hingegen: • Wohngeld • Betreuungsgeld • Mutterschaftsgeld • Elterngeld • Kindergeld • Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung • Abzugsfähige Aufwendungen • Für die Bestimmung der Höhe der Einkünfte können entsprechende Ausgaben von den Einnahmen abgezogen werden. Für die Bemessung der Beitragshöhe sind also der Gewinn bzw. der Überschuss zu berücksichtigen; nicht die Einnahmen. • Typische berücksichtigungsfähige Aufwendungen sind z.B.: • Personalkosten • Miet- bzw. Raumkosten • Abschreibungen • laufende Bürokosten • Fahrtkosten • Werbekosten • Besonderheit bei Minijobs • Bei der Berechnung der Pflegeversicherung werden die Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung angerechnet. • Besonderheiten bei Einkünften aus Kapitalvermögen • Der steuerliche Sparerpauschbetrag gehört nicht zu den abziehbaren Werbungskosten und mindert somit nicht die zu berücksichtigenden Einkünfte. • Berechnung • Das zu berücksichtigende Einkommen wird aus der Summe der positiven Einkünfte der einzelnen Einkunftsarten ermittelt. Hier muss beachtet werden, dass positive Einkünfte aus einer Einkommensart nicht mit negativen Einkünften aus einer anderen Einkommensart verrechnet werden dürfen. Ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten wird somit ausgeschlossen. Gewinn und Verluste dürfen sich nur innerhalb einer Einkunftsart ausgleichen. • Ihr direkter Kontakt, wenn wir helfen oder beraten sollen: • Claas-Peter Müller, Weidestraße 132, 22083 Hamburg • email: [email protected] • Telefon: 040 - 696 35 36 90 • __________________ • Sie finden uns auch auf Facebook: •   / muellerstb​​...​   • oder auf Instagram: •   / mueller_stb...​   • oder auf Twitter: •   / muellerstb​​​  

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