Anspruch auf Löschung von Aussagen im Internet Jura Lernvideo











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Der komplette Fall ist hier zu finden: • http://examensrelevant.de/6408-2/ • Links zu den erwähnten Portalen: • http://www.examensrelevant.de - Examensrelevante Fälle • http://www.learnity.com - Online Repetitorium • http://www.juridicus.de - Jura Prüfungsprotokolle und Ausbildungszeitschrift • http://www.jurcase.com - Kofferverleih für die Jura Prüfung • Jura Espresso – Urteilsticker für Jurastudenten und Referendare in 10 Minuten – mundgerecht in Espressolänge – serviert von Learnity.com, examensrelevant.de, juridicus.de JurCase.com. • BGH; Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14 • Relevante Rechtsnormen: § 1004 BGB, § 823 I, II BGB i.V.m. §§ 185ff StGB, § 824 BGB • Fall: Die klagende Aktiengesellschaft nimmt den Beklagten auf Löschung von im Internet abrufbaren Äußerungen in Anspruch. • Der Beklagte ist Rechtsanwalt und war für die heute nicht mehr existierende Kanzlei Dr. S. v. B. als freier Mitarbeiter tätig. Im Auftrag von Aktionären der Klägerin nahm er diese gerichtlich auf Erfüllung eines Vertrags über den Rückkauf von Aktien der Klägerin in Anspruch. Auf der Homepage der Kanzlei Dr. S. v. B. wurde zeitnah über die Klageerhebung berichtet. Der Beitrag wurde später gelöscht. Vom 24.09.2010 an waren in dem Internetportal des B. e.V. und in dem Internetportal „recht§billig“ mit dem Foto des Beklagten bebilderte Beiträge abrufbar, in dem unter voller Namensnennung wie folgt über die Klageerhebung berichtet wurde: • „Die B. e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. S. v. B. hat für Aktionäre Zahlungsklage gegen die A. L. AG in H. er-hoben. Die Aktionäre fordern die Erfüllung von Kaufzusagen bezüglich ihrer Aktien durch die A. L. AG. • Mit einem Emissionsprospekt warb die A. L. AG im Jahre 2000 im Rahmen einer Kapitalerhöhung um Aktionäre. Angeboten wurden 10 Millionen Stück Aktien ohne Nennwert zum Verkaufspreis von 5 €. Die Gesellschaft wollte sich mit dem Kapital an Unternehmen in „interessanten aufstrebenden Branchen“ beteiligen. Den umworbenen Anlegern wurde der baldige Börsengang zugesagt, ein Ziel, das der Alleinvorstand der Aktiengesellschaft schon bald wieder aufgab. • Seit 2003 wird den Aktionären der Kauf ihrer Aktien zu einem höheren Preis als dem Emissionspreis versprochen und auch vertraglich zugesichert. Der Vorstand der A. L. AG hält die Aktionäre mit immer neuen Versprechen, wonach die Kaufabwicklung unmittelbar bevorstehe, nun schon ganze sieben Jahre hin. Hinzu kommt, dass die Aktionäre außer Hinhalteparolen keine aussagekräftigen Informationen über das Unternehmen erhalten. Mindestens seit 2003 fand weder eine Hauptversammlung statt, noch gab es Geschäftsberichte. Dividendenzahlungen blieben völlig aus. Die wahre Geschäftstätigkeit und Geschäftsentwicklung des Unternehmens wird verschleiert. • Die B. e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. S. v. B. verfolgt mit der Klage das Ziel, dass von der A. L. AG der bereits mehrfach zugesagte Kaufpreis für die Aktien nunmehr tatsächlich auch bezahlt wird. • Betroffene Investoren können sich der Interessengemeinschaft „A. L. AG“ im B. e.V. anschließen.“ • Nach einer Abmahnung des Beklagten war die Berichterstattung dort nicht mehr abrufbar. Die Klägerin stellte allerdings in der Folgezeit fest, dass eine entsprechende Berichterstattung unter der Überschrift „Zahlungsklage gegen A. L. AG erhoben“ in verschiedenen anderen Internetportalen abrufbar war. Die Berichterstattung war über Suchmaschinen abrufbar. • Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Löschung des im Internet über Suchmaschinen abrufbaren Artikels vom 24.09.2010 „Zahlungsklage gegen A. L. AG erhoben“ zu bewirken, weil die dortige Darstellung falsch sei. • Hilfsweise begehrt die Klägerin den Beklagten zu verurteilen, die Löschung folgender Passagen aus dem Artikel zu bewirken: • „Seit 2003 wird den Aktionären der Kauf ihrer Aktien zu einem höheren Preis als dem Emissionspreis versprochen und auch vertraglich zugesichert. Der Vorstand der A. L. AG hält die Aktionäre mit immer neuen Versprechen, wonach die Kaufabwicklung unmittelbar bevorstehe, nun schon ganze sieben Jahre hin. Hinzu kommt, dass die Aktionäre außer Hinhalteparolen keine aussagekräftigen Informationen über das Unternehmen erhalten. Die wahre Geschäftstätigkeit und Geschäftsentwicklung des Unternehmens wird verschleiert.“ • Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Besteht ein Löschungsanspruch?

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