Durchsetzung amp Einforderung des Pflichtteils RA Klinger











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Weiteres dazu finden Sie hier: https://www.raklinger.de/pflichtteils... • Sollte sich der Erbe weigern, die vom Pflichtteilsberechtigten begehrten Auskünfte zu erteilen, kann vor den Zivilgerichten (nicht also beim Nachlassgericht) so genannte Stufenklage gegen den Erben eingereicht werden: • • In der ersten Stufe des Prozesses klagt er auf Auskunftserteilung durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses in privater oder notarieller Form. Auf dieser Stufe kann er auch die Einholung eines Wertgutachtens zu einzelnen Nachlassgegenständen einklagen. • • Für die zweite Stufe des Prozesses kann der Pflichtteilsberechtigte vorsorglich einen Klageantrag dahingehend stellen, dass der Erbe die erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern hat, sofern diese unvollständig oder unrichtig sein sollten. • • Hat der Erbe dann im Laufe des Prozesses (ggf. unter Androhung von Zwangsmitteln) die begehrte Auskunft und Wertermittlung erteilt, wird in der dritten Stufe des Prozesses die konkrete Höhe des Pflichtteilsanspruches beziffert. • Tipp: • Wer als Pflichtteilsberechtigter vom Erbfall erfährt und seinen Anspruch rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend machen will, muss beim Gericht Klage einreichen. Die bloße Aufforderung zur Zahlung genügt nicht für eine Hemmung der Verjährung.

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