Steuerfreie Schenkungen Erbschafts und Schenkungssteuer











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Rechtsanwalt Dr. Opitz-Bonse spricht im Video über Zuwendungen an Kinder und Enkelkinder zu Lebzeiten des Schenkers vor dem Hintergrund der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Er legt zunächst dar, dass Kinder im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer pro Kind einen steuerlichen Freibetrag in Höhe von 400.000,00 € haben, der alle zehn Jahre neu entsteht. Sowohl der Vater als auch die Mutter können jedem Kind alle zehn Jahre bis zu 400.000,00 € zuwenden, ohne dass das Kind diese Zuwendungen versteuern müsste. • Bei ungleicher Verteilung des elterlichen Vermögens kann zum Beispiel zunächst der vermögendere Ehegatte dem Kind einen Betrag bis zu 400.000,00 € zuwenden, der für das Kind steuerfrei ist. Weiter kann der vermögendere Ehegatte den dem anderen Ehegatten zustehenden Freibetrag in Höhe von 500.000,00 € ausnutzen, indem ihm er bis zu 500.000,00 € zuwendet, ohne dass hierfür beim beschenkten Ehegatten Schenkungssteuern anfielen. Wenn ein gewisser Zeitraum verstrichen ist, kann der beschenkte Ehegatte das ihm geschenkte Vermögen in Höhe von bis zu 400.000,00 € dem Kind zuwenden. Hierbei muss aber unbedingt beachtet werden, dass der beschenkte Ehegatte die freie Verfügungsbefugnis über das vom anderen Ehegatten geschenkte Vermögen innehaben muss und dass zwischen der Schenkung an den Ehegatten und der Schenkung an das Kind eine gewisse Zeit verstrichen ist, die man umgangssprachlich auch Schamfrist nennt. Anderenfalls besteht das Risiko, dass vom Finanzamt bei einer solchen Kettenschenkung ein Gestaltungsmissbrauch angenommen wird. Dies hätte zur Folge, dass nur von einer einzigen Schenkung des Ehegatten, der seinen anderen Ehegatten beschenkt hat, unmittelbar an das Kind ausgegangen würde. • Rechtsanwalt Dr. Opitz-Bonse weist weiter darauf hin, dass Enkelkindern ein steuerlicher Freibetrag in Höhe von 200.000,00 € zusteht. Er legt weiter dar, dass auch hier zunächst eine Schenkung an das Kind erfolgen kann, das einen Freibetrag in Höhe von 400.000,00 € hat, und dass auch hier über das Kind nach einem gewissen Zeitraum das Vermögen an das Enkelkind weiter gereicht werden kann, das als Kind des Kindes ebenfalls einen Freibetrag in Höhe von 400.000,00 € besitzt. Auch hier muss das Kind die freie Verfügungsbefugnis über das zugewendete Vermögen erlangen. • Rechtsanwalt Dr. Opitz-Bonse macht darauf aufmerksam, dass es problematisch ist, wenn Eltern Vorbehalte oder Rückforderungsrechte wollen, da die Rechtsprechung verlangt, dass bei einer Schenkung der geschenkte Gegenstand eindeutig und endgültig in das Vermögen der Kinder übergehen muss. Trotzdem aber können sich die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten oder ihre wirtschaftliche Situation ändern, so dass sich die Schenker stets mit bestimmten Klauseln absichern sollten. Hierbei sollte die jeweilige Gestaltung dieser Vorbehalte und Rückforderungsrechte durch einen Fachmann erfolgen, damit die jeweilige Fassung den Anforderungen der Rechtsprechung genügt. Ansonsten besteht nicht nur das Risiko, dass der steuerliche Erfolg nicht erreicht wird, sondern es droht in bestimmten Fällen sogar noch eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung. • Weitere Informationen zum Thema gibt es auf der Kanzleiunterseite: https://www.kanzlei-fathieh.de/steuer... • Kanzlei Fathieh • Poststraße 2 • 69115 Heidelberg • Tel: 06221 979920 • Fax: 06221 979999 • E-Mail: [email protected] • Internet: www.Kanzlei-Fathieh.de

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