Immobilienkaufmann Welche Nebenkosten fallen beim Immobilienkauf an
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Ein Immo-Wiki für ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH, Wels unter https://www.asasonline.com: • Die Nebenkosten beim Immobilienkauf • Eine häufige Frage für Immobilienmanager und Immobilienkaufmann. • Ein Immobilienkauf ist immer eine wichtige und gut abzuwägende Entscheidung. • Vielfach werden beim Wohnungs- und Grundstückskauf die damit zusammenhängenden Nebenkosten unterschätzt. • Insgesamt müssen Sie damit rechnen, dass Sie bei den Nebenkosten auf sicherlich mehr als zehn Prozent des Kaufpreises kommen. • Daher eine kurze Übersicht der zu erwartenden Zusatzkosten : • • Maklerprovision • • Grunderwerbsteuer • • Grundbuchsgebühr • o Eintragung Wohnungseigentum: 1.1 % vom Kaufpreis • o Eintragung Pfandrecht: 1,2 % vom Pfandrecht • o Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung: 0,6 % des Pfandrechts • • Eingabengebühr • • Vertragserrichtung (Notar/Rechtsanwalt) • • Beglaubigung • Die Maklerprovision • Für die Vermittlung eines Kaufvertrags müssen sowohl die Käuferin/der Käufer als auch die Verkäuferin/der Verkäufer der Wohnung bzw. des Grundstücks eine Provision bezahlen. • Die maximale Provision für Käuferin/Käufer sowie Verkäuferin/Verkäufer berechnet sich bei einem Kaufpreis folgendermaßen: • Bis 36.336,42 Euro - Vier Prozent Provision des Wertes • Von 36.336,42 Euro bis 48.448,51 Euro - 1.453,46 Euro Provision • Über 48.448,51 Euro - Drei Prozent Provision des Wertes • Zu diesen Provisionsbeträgen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 20 Prozent hinzuzurechnen. • Die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5 Prozent des Kaufpreises. • Wenn Sie eine Wohnung bzw. ein Grundstück (sofern es sich nicht um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück handelt) von einer nahen Verwandten/einem nahen Verwandten kaufen, wird seit 1. Jänner 2016 für diesen Erwerbsvorgang immer Unentgeltlichkeit angenommen. • Daher erfolgt bei Erwerbsvorgängen innerhalb des Familienkreises die Ermittlung der Grunderwerbsteuer seit dem 1. Jänner 2016 anhand eines Stufentarifs. • • Als Bemessungsgrundlage wird dabei immer der Grundstückswert herangezogen. • Bei allen Erwerbsvorgängen im Familienkreis von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken beträgt die Grunderwerbsteuer auch ab 1. Jänner 2016 weiterhin 2 Prozent vom Einheitswert. • Nahe Verwandte sind in diesem Zusammenhang die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner, die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, ein Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind der Übergeberin/des Übergebers, Verschwägerte in gerader Linie (z.B. Schwiegereltern, Schwiegerkinder), Geschwister, Nichten und Neffen. • Der Kaufpreis ist jede Leistung, die die Erwerberin/der Erwerber zu erbringen hat, um das Grundstück oder die Wohnung zu erhalten. Dazu zählen neben dem vereinbarten Barkaufpreis auch die von der Erwerberin/vom Erwerber übernommenen Schulden der Verkäuferin/des Verkäufers (z.B. Wohnbaudarlehen) und der Wert des der Verkäuferin/dem Verkäufer allenfalls vorbehaltenen Wohnungs- oder Fruchtgenussrechts. • Auch Grundstückserwerbe von Todes wegen (z.B. im Wege einer Erbschaft) und durch Schenkung unterliegen der Grunderwerbsteuer. • Da es sich hierbei um unentgeltliche Erwerbe von Grundstücken handelt, erfolgt die Ermittlung der Höhe der Grunderwerbsteuer anhand eines Stufentarifs. • Als Bemessungsgrundlage wird dabei immer der Grundstückswert herangezogen. • Steuerschuldnerinnen/Steuerschuldner sind bei Grundstückserwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall die Erwerberin/der Erwerber, bei Schenkungen unter Lebenden die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen (somit die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber und die Geschenknehmerin/der Geschenknehmer). • Seit 1. Jänner 2016 kann die Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen Erwerben (z.B. Erwerbe im Familienkreis, Schenkungen an Personen außerhalb des Familienkreises, Erwerbe von Todes wegen) auf Antrag über bis zu fünf Jahre verteilt werden, wobei sich die Steuer in Abhängigkeit von der Verteilungsdauer um jeweils 2 Prozent erhöht.
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