Remigration
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Der Änderung des § 35 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgestz durch das Dritte Änderungsgesetz zum Staatsangehörigkeitsgesetz, mit der die Frist für die Rücknahme rechtswidriger Einbürgerungen von Ausländern von fünf auf zehn Jahre heraufgesetz wurde, gingen umfangreiche Beratungen im Bundestag voraus. Dieser Debatte folgte die aktuelle Version des § 35 Abs. 1 StAG: https://www.buzer.de/s1.htm?a=35 g=StAG
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