Posttraumatische Belastungsstörung als Berufsunfähigkeitsgrund anerkannt











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Gute Nachrichten für Menschen, die auf Grund posttraumatischer Belastungsstörung nicht mehr arbeiten können. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) kann ein Anspruch auf Anerkennung als Berufskrankheit gegeben sein. Das hat das BSG mit Urteil vom 22.06.2023 entschieden (BSG, Urteil vom 22.06.2023, B 2 U 11/20 R). • Das Urteil betraf einen Rettungssanitäter. Die dort aufgestellten Grundsätze dürften aber für alle Berufsgruppen gelten, also etwa auch für Polizisten und andere Menschen, deren Berufsbild extremen Belastungen und damit eventuell auch posttraumatische Belastungsstörungen nach sich ziehen. • Posttraumatische Belastungsstörung tritt besonders häufig bei Menschen in medizinischen Berufen mit direkter Nähe zu potenziell lebensgefährdenden Situationen auf. Überdurchschnittlich häufig betroffen sind Notfallsanitäter/innen, Onkologen/-innen und Altenpfleger/innen, aber auch andere Berufe wie Polizistinnen und Polizisten, Feuerwehrleute, Lokführende oder Rettungskräfte sind überdurchschnittlich oft betroffen. • Der im vom BSG entschiedenen Fall klagende Rettungssanitäter erlebte bei seiner Tätigkeit viele traumatisierende Ereignisse (unter anderem Amoklauf, Suizide und andere das Leben sehr belastende Momente). Im Jahr 2016 wurde bei ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Die Beklagte lehnte es ab, diese Erkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen, weil die Posttraumatische Belastungsstörung nicht zu den in der Berufskrankheiten-Liste aufgezählten Berufskrankheiten gehört. Die Posttraumatische Belastungsstörung sei auch nicht als „Wie-Berufskrankheit“ anzuerkennen. • Anders als die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Rettungssanitätern als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden kann. Rettungssanitäter sind während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt. Diese Einwirkungen sind abstrakt-generell nach dem Stand der Wissenschaft Ursache einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Dieser Ursachenzusammenhang ergibt sich aus den international anerkannten Diagnosesystemen, insbesondere dem Statistischen Manual Psychischer Störungen der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung (DSM), sowie den Leitlinien der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften. • Ob beim Kläger tatsächlich eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, die auf seine Tätigkeit als Rettungssanitäter zurückzuführen ist, bedarf indes noch weiterer Feststellungen, so dass die Sache an das Landessozialgericht zurückzuverweisen war. • (Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pr...) • Das schriftliche Urteil liegt noch nicht vor. • Sind auch Sie von einer posttraumatischen Belastungsstörung betroffen? Als Fachanwalt für Versicherungsrecht berate ich Sie gerne über Ihre Rechte und die Möglichkeit, Ihr Leiden als Berufskrankheit anerkennen zu lassen.

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