Zwangsvollstreckung Drittschuldnererklärung











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Die Pfändung einer Forderung nimmt das Vollstreckungsgericht durch Erlass eines Pändungs- und Überweisungsbeschlusses auf Betreiben des Gläubigers vor, wenn dieser das Bestehen der Forderung behauptet. Über den Bestand der Forderungen kann sich der Gläubiger sodann Gewissheit verschaffen, indem der den Drittschuldner auffordert, eine Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO abzugeben. Diese ist als Wissenserklärung kein abstraktes oder kausales Schuldanerkenntnis, führt aber zu einem Neubeginn der Verjährung nach § 212 BGB. Muss der Gläubiger den Drittschuldner anschließend gerichtlich auf Leistung verklagen (Drittschuldnerklage), so begründet die Drittschuldnererklärung für den Drittschuldner auch Beweisnachteile... • Der Beitrag greift typische Fragestellung aus der juristischen Ausbildung auf. Angereichert wird er mit Tipps für die Darstellung in der Klausur und Hausarbeit. • --------------------------- • https://juradelight.com • ---------------------------

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